Nachdem der Rekurrent mit Schreiben vom 17. November 2021 jedoch nachgewiesen hat, dass die Postaufgabe entgegen den Angaben auf der Sendungsverfolgung bereits am 21. Oktober 2021 stattgefunden hatte (vgl. Bon aaa des Dorfladens in T. vom 21. Oktober 2021), hatte sich die Nennung eines Hinderungsgrundes erübrigt (was das Gemeindesteueramt Q. gemäss Schreiben vom 18. November 2021 allerdings noch nicht erkannt hatte). Jedenfalls ist das Gemeindesteueramt Q. in der Folge zu Recht auf die (rechtzeitige) Einsprache eingetreten, weshalb dem Rekurrenten aus der Aufforderung zur Nennung von Hinderungsgründen kein Nachteil erwachsen ist.