4.3.6. Weiter hat der Rekurrent sich darüber beklagt, dass er mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 zur Nennung von Hinderungsgründen innert 20 Tagen aufgefordert worden ist (vgl. Schreiben des Rekurrenten vom 17. November 2021). Dieses Schreiben folgte seiner Einsprache vom 21. Oktober 2021, welche gemäss der den Akten beiliegender Sendungsverfolgung am 22. Oktober 2022 der Post übergeben worden war. Nachdem die Veranlagungsverfügung vom 20. September 2021 am 21. September 2021 zugestellt worden war, lief die Einsprachefrist am 21. Oktober 2022 ab. Eine Postaufgabe am 22. Oktober 2022 wäre somit ohne Nachweis von Hinderungsgründen zu spät gewesen.