Was die vom Rekurrenten in der Einsprache vom 21. Oktober 2021 monierten parallel laufenden Fristen bezüglich Stellungnahme zum Vorbericht vom 13. September 2021 zur Steuerperiode 2018, Einsprache gegen die Veranlagung für die Steuerperiode 2019 und Einreichung der Steuererklärung 2020 betrifft, so ist einerseits zu wiederholen, dass auf Verfahren, die nicht den Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 24. November 2021 zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2019 betreffen, vorliegend nicht einzugehen ist. Andererseits kann nicht den Steuerbehörden angelastet werden, wenn der Rekurrent von seinem Recht, Rechtsmittel zu ergreifen, Gebrauch macht, und dadurch in verschiedene