Mit Bezug auf die Begründung hat das Gemeindesteueramt Q. in der ersten Fristerstreckung bis zum 30. Juni 2020 zwar nicht erklärt, weshalb es die Frist nicht wie vom Rekurrenten beantragt erstreckte (vgl. Schreiben vom 30. März 2020). Angesichts der geltenden Sonderverordnung (SonderV 20-1 in der Fassung vom 2. April 2020) wäre eine Fristverlängerung über den 30. Juni 2020 hinaus jedenfalls nicht abwegig gewesen. Jedoch wurde dem Rekurrenten die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 in der Folge bis zum 31. Oktober 2020 erstreckt, weshalb dem Rekurrenten daraus kein Nachteil erwachsen ist.