Einreichung der Steuererklärung 2019. Auch diesbezüglich rügte der Rekurrent im Rekurs (vgl. Rekursschrift S. 2), die Fristen seien jeweils entgegen seinem Antrag zu wenig erstreckt worden, dies sei nicht begründet worden und der Fristerstreckungsentscheid sei formlos eröffnet worden. Was die Form der Eröffnung betrifft, kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (oben Erw. 4.2.) verwiesen werden. Mit Bezug auf die Begründung hat das Gemeindesteueramt Q. in der ersten Fristerstreckung bis zum 30. Juni 2020 zwar nicht erklärt, weshalb es die Frist nicht wie vom Rekurrenten beantragt erstreckte (vgl. Schreiben vom 30. März 2020).