Angesichts dieser Ausgangslage ist unverständlich, dass der Rekurrent die im Schreiben vom 1. März 2021 angesetzte "nicht begründet kürzestmögliche Frist" zur Einreichung der Steuererklärung 2019 rügt. Nachdem das Gemeindesteueramt Q. die (Ermessens-)Veranlagung vom 21. Januar 2021 zurückgezogen hatte, mahnte sie den Rekurrenten gemäss den gesetzlichen Grundlagen (§ 180 Abs. 3 StG und § 65 Abs. 4 StGV), die Steuererklärung 2019 einzureichen, und liess erkennen, dass es sich dabei um eine letzte Mahnung handelte ("Die unten aufgeführten Folgen bei Nichtabgabe der Steuererklärung werden ohne weitere Ankündigung umgesetzt."). Eine Begründung war hierzu (nach mehrmals verlängerter Frist)