Die erste Steuerveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 vom 21. Januar 2021 wurde mit Schreiben vom 1. März 2021 zurückgezogen, worauf dem Rekurrenten eine weitere Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2019 gesetzt wurde. Die bereits gesetzlich verlängerte Frist wurde dem Rekurrenten demnach zweimal erstreckt. Der Rekurrent hatte somit bis zu seinem Fristerstreckungsgesuch vom 22. März 2021 rund 14 Monate Zeit, um die Steuererklärung 2019 fertigzustellen und einzureichen.