4.3.3. Gemäss § 9 Abs. 1 der Sonderverordnung 1 zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen infolge des Coronavirus vom 1. April 2020 (SonderV 20-1 in der Fassung vom 2. April 2020) wurde die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für die unselbständig erwerbenden Personen bis zum 30. Juni 2020 verlängert, ohne dass dafür ein Gesuch um Fristerstreckung erforderlich war. Die mit Schreiben vom 30. März 2020 des Gemeindesteueramtes Q. dem Rekurrenten gewährte Frist bis zum 30. Juni 2020 zum Einreichen der Steuererklärung 2019 galt somit bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung.