Zu berücksichtigen sind das öffentliche Interesse an einem möglichst schnellen Fortgang des Verfahrens sowie der gesetzliche Auftrag, die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. An ein erstes Fristerstreckungsgesuch werden keine grossen Anforderungen gestellt und es wird ihm regelmässig entsprochen. Bei weiteren Verlängerungsgesuchen und wenn eine Erstreckung über das Mass von 10 bis 30 Tagen hinausgeht, darf eine eingehendere Begründung verlangt werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 186 StG N 18 mit Hinweisen).