Fristerstreckungsgesuche werden in der Regel bewilligt. Der Anspruch auf Fristerstreckung ist aber nicht unbegrenzt, weder in zeitlicher Hinsicht noch bezüglich der Häufigkeit der Verlängerungen. Es ist auf Grund der Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen, ob eine Fristerstreckung zu gewähren ist. Der Entscheid über das Gesuch liegt im Ermessen der Steuerbehörde. Zu berücksichtigen sind das öffentliche Interesse an einem möglichst schnellen Fortgang des Verfahrens sowie der gesetzliche Auftrag, die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen.