8. und 10.5.). Die übrigen dem Rekurrenten zugesandten Schreiben fallen nicht unter § 175 StG. Seine diesbezüglichen Rügen sind unbegründet. 4.3. 4.3.1. In seinem Fristerstreckungsgesuch vom 22. März 2021 rügte der Rekurrent die kurze Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019. Zudem vermisste er eine Begründung für die Dauer der Frist. -8- 4.3.2. Die steuerpflichtige Person, welche die Steuererklärung und die notwendigen Beilagen nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen (§ 180 Abs. 3 StG).