4.2.3. Im vorliegenden Verfahren sind sowohl die Veranlagungsverfügung als auch der Einspracheentscheid gemäss den genannten gesetzlichen Anforderungen eröffnet worden. Insbesondere enthielten sie die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelbelehrung. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten – und wie bereits im Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend Kan- tons- und Gemeindesteuern 2017 des Rekurrenten festgehalten (VGE vom tt.mm.2021 [WBE.eee], Erw. I. 4.) – ist dabei ein Hinweis auf die gesetzliche Grundlage nicht erforderlich. Ob die Veranlagungsverfügung und der Einspracheentscheid (genügend) begründet waren, ist an anderer Stelle zu prüfen (vgl. nachfolgend Erw. 8. und 10.5.).