Dabei handelt es sich beispielsweise um Veranlagungsverfügungen, Verfügungen über die Feststellung der Steuerpflicht, Verfügungen über Steuererlass usw. Rein verfahrensleitende Verfügungen bzw. Zwischenverfügungen wie etwa Mahnungen, Verweigerung der Akteneinsicht, Ablehnung eines Fristerstreckungsgesuches fallen jedoch nicht darunter. Immer formell zu eröffnen sind Entscheide, d.h. Endentscheide, die ein Rechtsmittelverfahren abschliessen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 175 StG N 2 mit Hinweisen).