Objekt der Eröffnungen sind Verfügungen aller Art, d.h. Hoheitsakte, durch welche ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis verbindlich und zwingend geregelt wird. Dabei handelt es sich beispielsweise um Veranlagungsverfügungen, Verfügungen über die Feststellung der Steuerpflicht, Verfügungen über Steuererlass usw. Rein verfahrensleitende Verfügungen bzw. Zwischenverfügungen wie etwa Mahnungen, Verweigerung der Akteneinsicht, Ablehnung eines Fristerstreckungsgesuches fallen jedoch nicht darunter.