4.2. 4.2.1. Der Rekurrent moniert regelmässig die "formlosen Anordnungen" und bezieht sich dabei grundsätzlich auf alle ihm zugesandten Schreiben und Verfügungen. 4.2.2. Verfügungen und Entscheide sind den Steuerpflichtigen schriftlich zu eröffnen. Veranlagungen und Rechnungen tragen keine Unterschrift (§ 175 Abs. 1 StG). Kann gegen die Verfügung oder den Entscheid Einsprache, Rekurs oder Beschwerde erhoben werden, sind die Art des Rechtsmittels, die legitimierten Parteien, die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzureichen ist, und die Frist für das Ergreifen des Rechtsmittels anzugeben (§ 175 Abs. 2 StG).