Vielmehr darf sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Begründungspflichtig ist damit einzig das Ergebnis des Entscheids, das im Dispositiv zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt (Urteil des Bundesgerichts vom tt.mm.2021 [ggg], Erw. 2.1 mit Hinweisen). Dies ist dem Rekurrenten bekannt, war er doch Beteiligter des Verfahrens, das im zitierten Urteil des Bundesgerichts gemündet hat. Nach diesem Grundsatz sind die Vorbringen des Rekurrenten zu würdigen. 4. 4.1. Sodann ist vorab auf einzelne formelle Rügen des Rekurrenten einzugehen. -7-