3. Weiter ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass eine Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Der Entscheid ist zu begründen, was aber nicht heisst, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jede einzelne Beanstandung ausdrücklich zu widerlegen hätte. Vielmehr darf sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.