Hierzu ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 24. November 2021 zu den Kantons- und Gemeindesteuern 2019 ist. Soweit der Rekurrent zu anderen Verfahren Stellung nimmt, kann darauf nicht eingetreten werden.