3.3 ich im vorliegenden Geschäft des Spezialverwaltungsgerichts aufgrund der belegten Mittellosigkeit (S. 4 Abschnitt Mittellosigkeit oben mit Verweisen) im Sinn von Art. 29 Abs. 3 BV und aus Gründen der Billigkeit von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie von der Sicherstellung für Verfahrenskosten und Parteientschädigung ganz befreit und es sei in deren amtlichen Wirkungskreisen tätigen Rekursgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen und