3.2.1.1 Eventualiter sei zur Veranlagung für das Bezugsjahr 2019 statt der nicht begründet festgelegten Steuerfaktoren, Steuersätzen und Steuerbeträgen ausschliesslich die Steuerveranlagung 2016 vom 15.12.2017, [910a], bzw. die im Beiblatt Kommentiertes Verzeichnis vom 24.04.2019, [626d] / [736b], verzeichneten belegmässigen Nachweise zu verwenden und die Steuerbeträge für das Bezugsjahr 2019 ([488a] S. 5 Tabelle 1