3.1.2. dem formlos willkürlichen Bestimmen von Fälligkeitsdaten, 3.1.3 dem formlosen Rückzug von Anordnung und der einseitigen Feststellung der Nichtigkeit des entsprechenden Rechtsmittels, 3.1.4 der formlosen Abweisung von vor Ablauf behördlich bestimmter Frist zureichend begründet nachgesuchter Fristerstreckung (e contrario § 28 Abs. 4 VRPG/AG) ohne übliche Vorwarnung und