oben mit Verweisen) nicht wie einen Idioten zu behandeln: Die mit einem Rechtsstaat nicht vereinbarenden und vom zuständigen Verwaltungsgericht und anderen Gerichtsinstanzen, einschliesslich des Spezialverwaltungsgerichts erfahrungsgemäss als blosse Ansichten nicht anfechtbaren rechtswidrig formlosen (e contrario § 26 VRPG/AG), in der Regel rechtswidrig nicht begründeten (e contrario ibidem) Anordnungen seien abzustellen, u.a. im Zusammenhang mit 3.1.1 dem formlosen Ignorieren meiner begründeten Argumente,