1.3. Mit Schreiben vom 1. März 2021 zog das Gemeindesteueramt Q. die Steuerveranlagung 2019 vom 21. Januar 2021 zurück und mahnte A. zur Einreichung der Steuererklärung 2019 inklusive aller Belege innerhalb von 20 Tagen. 1.4. Ein von A. mit Schreiben vom 22. März 2021 eingereichtes Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 bis zum 31. Januar 2022 lehnte das Gemeindesteueramt Q. mit Schreiben vom 24. März 2021 ab. 1.5. Mit Verfügung vom 20. September 2021 wurde A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 11'500.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00. veranlagt.