1. 1.1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 wurde A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 11'500.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. 1.2. Gegen die Verfügung vom 21. Januar 2021 erhob A. mit Schreiben vom 22. Februar 2021 Einsprache. Er stellte den Antrag, die Steuerveranlagung 2019 sei gemäss den Zahlen aus der Steuerveranlagung 2016 vorzunehmen. Zudem sei die Verrechnungssteuer für die Steuerperiode 2019 gleich wie bis zur Steuerperiode 2016 auszuzahlen.