4.13. Unabhängig davon, ob die Ersatzbeschaffungskosten CHF 1'434'421.40 oder CHF 1'350'947.60 betragen, hat der Rekurrent den gesamten Erlös aus dem Verkauf seiner Stockwerkeigentumswohnung GB Q. Nr. ccc von CHF 1'350'000.00 für den Erwerb und Bau der Ersatzliegenschaft in S. verwendet (Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG und § 98 Abs. 1 StG). Der steuerbare Grundstückgewinn beträgt demnach CHF 0.00. 4.14. In Gutheissung des Rekurses ist somit die Besteuerung des Grundstückgewinns von CHF 392'061.00 infolge Ersatzbeschaffung vollumfänglich aufzuschieben. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).