Wenn ein abbruchreifes Wohn- und Geschäftshaus verkauft und das Geschäft mit dem Verkauf bzw. Abbruch aufgegeben werde, könnten hingegen keine unterschiedlichen Ertragswerte mehr veranschlagt werden. In einer solchen Situation erwiese sich ausschliesslich die erworbene nutzbare Grundstücksfläche als preisbestimmend, nicht aber die bisherigen Ertragsverhältnisse. Der vorliegende Sachverhalt ist damit nicht vergleichbar. - 11 -