4.11. Die Vorinstanz kann nichts zu ihren Gunsten aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1992 (AGVE 1993 S. 279) ableiten. In diesem wird lediglich betreffend Jahressteuer auf dem Liquidationsgewinn ausgeführt, dass bezüglich Liegenschaften, welche gemischt, das heisst teilweise geschäftlich und teilweise privat genutzt werden, die Wertzerlegung grundsätzlich nach dem Ertragswertkriterium vorzunehmen sei. Wenn ein abbruchreifes Wohn- und Geschäftshaus verkauft und das Geschäft mit dem Verkauf bzw. Abbruch aufgegeben werde, könnten hingegen keine unterschiedlichen Ertragswerte mehr veranschlagt werden.