4.10. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als dass sich eine Aufteilung der Ersatzliegenschaft nach Massgabe der Eigentumsquote als nicht sachgerecht erweist, wenn die steuerpflichtige Person Alleineigentümerin eines Mehrfamilienhauses ist, davon nur eine Wohnung selbst bewohnt und die anderen Wohneinheiten vermietet. Die vorliegenden Verhältnisse liegen aber anders, steht das Zweifamilienhaus in S. doch nicht im Alleineigentum des Rekurrenten.