4.9. Stünde nicht fest, wie sich die Erwerbs- und Baukosten des Zweifamilienhauses auf die beiden Wohneinheiten aufteilten, erwiese sich vorliegend eine Aufteilung nach den Eigentumsquoten als sachgerecht, da der Rekurrent und G. ihrem Miteigentumsanteil entsprechend für die Erstellungskosten aufzukommen hätten (vgl. Art. 646 Abs. 3 und Art. 649 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]), der Rekurrent mithin zu 2/3 und G. zu 1/3. An den Kosten für den Landerwerb der Ersatzliegenschaft in S. von CHF 330'000.00 beteiligten sich der Rekurrent und G. denn auch entsprechend ihren Eigentumsquoten.