Diese Rechtsprechung wurde im RGE vom 29. April 2010 [3-RV. 2009.103] bestätigt. Die Lehre vertritt die gleiche Meinung (vgl. Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 108 StG N 3-4)." Diese Ausführungen gelten analog auch für den vorliegenden Fall. Auf die Hilfsmethoden ist nur dann abzustellen, wenn nicht feststeht, welchen Wert die Vertragsparteien den Grundstückteilen anlässlich des Erwerbs beimassen bzw. wie viel der Rekurrent für den Erwerb und den Bau des von ihm selbst genutzten Teils des Zweifamilienhauses in S. bezahlte.