"3.3. 3.3.1. Wird ein Grundstück in verschiedenen Teilen (Parzellen, Miteigentumsanteile usw.) veräussert, ist der Erwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des massgebenden Erwerbes auf die einzelnen Teile anzurechnen (§ 108 Abs. 1 StG). Steht fest, welchen Wert die Vertragsparteien den Grundstückteilen anlässlich des Erwerbs beimassen, ist bei der Festsetzung des Teilerwerbspreises von diesem auszugehen. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn Anhaltspunkte für eine Steuerumgehung vorlägen (AGVE 1986 S. 427; AGVE 1980 S. 478; RGE vom 29. April 2010 [3-RV.2009.103]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 108 StG N 4).