den Erwerb und den Bau des von ihm selbst genutzten Teils des Zweifamilienhauses in S. bezahlte, ist – in Übereinstimmung mit der Ansicht des Rekurrenten – gemäss dem Wortlaut von § 98 Abs. 1 StG ("soweit der dabei erzielte Erlös […] zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird") auf diesen Betrag für die Bestimmung des Ersatzbeschaffungsprivilegs abzustellen. 4.8. Gleiches ergibt sich auch aus einem Vergleich mit dem Vorgehen bei Teilveräusserungen. Das Spezialverwaltungsgericht hat diesbezüglich im SGE vom 1. September 2022 (3-RV.2020.171) Folgendes ausgeführt: