4.6. Die Ausführungen der Vorinstanz sind unzutreffend, soweit diese geltend macht, dass die Aufteilung betreffend den vom Rekurrenten genutzten Teil und die von G. bewohnte Wohnung des Zweifamilienhauses in S. gemäss Lehre nach Massgabe der Ertragsverhältnisse zu erfolgen habe. In der von der Vorinstanz aufgeführten Kommentarstelle handelt es sich dabei nämlich lediglich um eine von insgesamt drei in der Regel anwendbaren Methoden (E. 4.3.5.).