4.5. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als dass sich der Wortlaut von § 44 Abs. 1 StGV auf jene Sachverhalte bezieht, in welchen mehrere Personen Miteigentümer oder Gesamteigentümer der veräusserten Liegenschaft sind. Der Rekurrent war jedoch alleiniger Eigentümer der veräusserten Stockwerkeigentumswohnung GB Q. Nr. ccc, weshalb § 44 Abs. 1 StGV im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar ist.