Eigenmietwert des Grundstücks GB S. Nr. hhh: CHF 14'581.00 [40.46 %]) zu erfolgen. Die Vorinstanz kommt somit auf Ersatzbeschaffungskosten für das Grundstück GB S. Nr. ggg von CHF 1'206'453.80 (vgl. Einspracheentscheid und Vernehmlassung). Der Rekurrent vertritt hingegen die Auffassung, dass auf die tatsächlichen Ersatzbeschaffungskosten seiner Wohneinheit von abgerundet CHF 1'434'421.00 abzustellen sei.