4.4. Unbestritten ist, dass die in § 98 Abs. 1 StG genannten Fristen eingehalten sind, und dass bezüglich des vom Rekurrenten bewohnten Teils des Zweifamilienhauses in S. von einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Ersatzliegenschaft auszugehen ist. Strittig ist hingegen, wie die Kosten von CHF 2'026'421.40 für den Erwerb und den Bau des Zweifamilienhauses auf die beiden Wohneinheiten aufzuteilen sind. Nach Ansicht der Vorinstanz hat diese Aufteilung nach Massgabe der Ertragsverhältnisse (Eigenmietwert des Grundstücks GB S. Nr. ggg: CHF 21'453.00 [59.54 %]; Eigenmietwert des Grundstücks GB S. Nr. hhh: CHF 14'581.00 [40.46 %]) zu erfolgen.