3.2. Die Vorinstanz berechnet den steuerbaren Grundstückgewinn und die Grundstückgewinnsteuer wie folgt (vgl. Veranlagungsverfügung): 4. 4.1. Strittig ist, ob die Grundstückgewinnsteuer infolge Erwerbs und Baus der Ersatzliegenschaft in S. vollständig aufzuschieben ist. Der Rekurrent beantragt im Hauptpunkt, dass der steuerbare Grundstückgewinn auf CHF 0.00 herabzusetzen sei. Zur Begründung führt er aus, dass sich die Ersatzbeschaffungskosten für die von ihm benutzte Wohnung des Zweifamilienhauses in S. auf abgerundet CHF 1'434'421.00 beliefen. -7-