Eventualiter sei bei der für die Steuerberechnung massgebenden Besitzdauer zu berücksichtigen, dass das Grundstück auf dem die von mir am 28.02.2014 gekaufte und am 22.05.2019 verkaufte Eigentumswohnung steht, schon sehr lange im Familienbesitz war." -3- Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. hat eine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: