Eventualiter sei bei der Besitzdauer (Objekt 2) für die Steuerberechnung zu berücksichtigen, dass das von mir bebaute Land schon sehr lange im Familienbesitz war." 3. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2021 (Zustellung am 21. Dezember 2021) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 19. Januar 2022 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt die folgenden Anträge: "der steuerbare Grundstückgewinn sei von CHF 143'546 auf CHF 0 (Null) herabzusetzen.