2. Die Steuerkommission Q. wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen. 3. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Schreibgebühr von CHF 70.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 470.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung