4.2. Die Rekurrenten obsiegen. Allerdings haben sie es unterlassen, die Mieterkonti bereits im vorinstanzlichen Verfahren einzubringen. Damit haben sie das vorliegende Rekursverfahren durch ihr eigenes Verhalten vor der Vorinstanz verursacht. Demzufolge rechtfertigt es sich, den Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen. Parteikostenersatz fällt damit ebenfalls ausser Betracht (analog VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.135]). -5- Das Gericht erkennt: 1. In Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Einkommen auf CHF 498'100.00 festgesetzt.