3. 3.1. Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt, es seien die Liegenschaftsunterhaltskosten gemäss der Steuererklärung zum Abzug zuzulassen. 3.2. Die Abteilung Steuern der Gemeinde Q. beantragt die Gutheissung des Rekurses (vgl. Vernehmlassung vom 21. Februar 2022). Das Kantonale Steueramt beantragt ebenfalls die Gutheissung des Rekurses, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrenten (vgl. Vernehmlassung vom 9. März 2022). 3.3. Es liegen also übereinstimmende Anträge vor.