3. Mit Entscheid vom 24. November 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab. 4. Den Einspracheentscheid vom 24. November 2021 (Zustellung am 26. November 2021) haben A. und B. mit rechtzeitigem Rekurs vom 27. Dezember 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie beantragen, "dass die Unterhaltskosten der Liegenschaft gemäss Steuererklärung berechnet werden." 5. Die Abteilung Steuern der Gemeinde Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Gutheissung des Rekurses. 6. Die Vertreterin von A. und B. hat keine Replik erstattet. -3- Das Gericht zieht in Erwägung: