1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 81'300.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 520'400.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'300'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 7'330'000.00) veranlagt. 2. Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020 erhob die Vertreterin von A. und B. mit Schreiben vom 18. November 2020 Einsprache und beantragte, es seien die Positionen "Weitere Einkünfte" und "Übrige Vermögenswerte" zu entfernen und die Unterhaltskosten der Liegenschaft gemäss der Steuererklärung zu gewähren.