7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die stärkste persönliche Beziehung des Rekurrenten zu seiner langjährigen Lebenspartnerin, C., besteht. Das gemeinsam gemietete Einfamilienhaus in R. bzw. die Gemeinde R. sind daher als Familienort zu qualifizieren. Die unregelmässige Rückkehr an seinem Familienort steht im Zusammenhang mit der Arbeit des Rekurrenten und vermag den Lebensmittelpunkt am Familienort R. nicht aufzuheben. Die Wohnverhältnisse sprechen eindeutig für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in R. Aus den Privatkontoauszügen kann kein Lebensmittelpunkt in T. abgeleitet werden. Gesamthaft betrachtet befindet sich der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des