6.6.2. Mit Schreiben vom 4. September 2020 erklärte der Rekurrent gegenüber dem Regionalen Steueramtes X., dass er die Zahlungsmodalitäten des Untermietverhältnisses mit G. mündlich abgeändert habe. Die Mietkosten für den privaten Anteil und die schwankenden allgemeinen Kosten begleiche er jeweils in bar oder die Kosten für Miete und Dienstleistungen würden unkompliziert gegenseitig verrechnet. Weiter führte der Rekurrent im Schreiben vom 29. Mai 2021 aus, dass er die Verrechnungen mit G. nicht mit Quittungen belegen könne, da keine vorhanden seien. Mit dem gleichen Schreiben legte er Privatkontoauszüge vor, aus denen mehrere Überweisungen an G. hervorgehen.