6.6. 6.6.1. Die Vorinstanz wies die Einsprache des Rekurrenten unter anderem mit der Begründung ab, dem Einsprecher sei der Nachweis, dass Mietzinsen für den privaten Teil der Untermiete in T. bezahlt werden, nicht gelungen. Die vom Rekurrenten an G. zwischen dem 1. Januar 2019 und 9. April 2021 getätigten Überweisungen im Umfang von CHF 10'322.90 könnten aufgrund der Unregelmässigkeit und der abweichenden Höhe nicht als Nachweis angesehen werden.