nachvollziehbar, dass der Rekurrent seine Mahlzeiten auch in der Region um T. einnimmt bzw. einkauft. Regelmässige grössere Wocheneinkäufe (z.B. für sich und seine Mitbewohnerin G.) sind nicht ersichtlich. Die grössere Anzahl an Transaktionen im Kanton XZ ist daher offensichtlich damit zu erklären, dass der Rekurrent seine Mahlzeiten während seinen Arbeitstagen in der Region um T. einnimmt bzw. einkauft. Folglich ist schlüssig, dass das vom Rekurrenten erstellte Bewegungsprofil eine regere Bewegung im Kanton XZ aufzeigt. 6.5.2.2.4. Es ist festzustellen, dass aus den eingereichten Privatkontoauszügen und dem daraus abgeleiteten Bewegungsprofil kein Lebensmittelpunkt in T. hervorgeht.