Obwohl der Rekurrent geltend macht, dass sich sein Lebensmittelpunkt in T. befinde, sind im Kanton XZ nur vereinzelt und nicht regelmässig grössere Lebensmitteleinkäufe feststellbar. Ein ähnliches Bild ergibt sich auch bei den Einkäufen im Kanton Aargau. Der überwiegende Teil der Transaktionen im Kanton XZ steht im Zusammenhang mit kleineren Einkäufen von Lebensmitteln. Da sich der Arbeitsort des Rekurrenten unbestrittenermassen in T. befindet, erscheint es - 16 -