Da der Rekurrent geltend macht, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in T. und er sich vorwiegend dort aufhalte, wäre eine Nebenkostenabrechnung der Wohnung in T. im Hinblick auf die Bestimmung des Lebensmittelpunktes aussagekräftig gewesen. Die Steuerkommission R. hat die Nebenkostenabrechnung als geeignetes Beweismittel zur Abklärung des Lebensmittelpunktes daher zu Recht eingefordert. Der Umstand, dass der Rekurrent die Nebenkosten (Strom-, Wasser- und Abwasserabrechnungen) für die Wohnung in T. nicht belegmässig nachweisen kann, wird daher zu seinem Lasten ausgelegt, da eine Kopie der Abrechnungen ohne grösseren Aufwand hätte eingefordert werden können.